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Haftung des Maklers
Diskriminierung bei der Wohnungsvermittlung
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt mit Urteil vom 29. Januar 2026 (I ZR 129/25) klar: Ein vom Vermieter eingeschalteter Makler, der über Besichtigungstermine oder die Auswahl von Mietinteressenten entscheidet, unterliegt selbst dem Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) und haftet bei diskriminierendem Verhalten auf Entschädigung.
Eine Wohnungssuchende hatte sich mehrfach über ein Onlineportal um Besichtigungstermine beworben. Die Bewerbungen enthielten identische Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße und unterschieden sich allein im verwendeten Namen. Unter ihrem pakistanischen Namen erhielt sie Absagen, während Bewerbungen unter deutsch klingenden Namen wie „Schmidt“ oder „Spieß“ zu Zusagen führten. Entsprechende Vergleichsanfragen von Familienangehörigen mit pakistanisch klingenden Namen blieben ebenfalls erfolglos. Die Zu- und Absagen erfolgten jeweils durch einen Mitarbeiter eines Immobilienmaklers.
Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft
Der BGH bestätigt eine unmittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft und stellt klar, dass das Benachteiligungsverbot bereits im Stadium der Wohnungsvermittlung greift. Schon die Entscheidung über die Vergabe von Besichtigungsterminen ist Teil der Vertragsanbahnung und fällt damit in den sachlichen Anwendungsbereich des AGG. Die systematische Ungleichbehandlung identischer Bewerbungen allein anhand des Namens begründet ausreichende Indizien für eine Diskriminierung. Die von der Klägerin eingesetzten Vergleichsanfragen wurden als zulässiges Testing-Verfahren anerkannt. Der Makler konnte keine sachlichen Gründe für die unterschiedliche Behandlung darlegen.
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Makler haftet
Der BGH betont, dass auch der mit der Auswahl von Mietinteressenten betraute Makler selbst Adressat des Benachteiligungsverbots ist. Überträgt der Vermieter ihm diese Entscheidungskompetenz, haftet der Makler eigenständig nach dem AGG. Die zugesprochene Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro hielten die Richter für angemessen. Für private Haus- und Wohnungseigentümer bedeutet die Entscheidung vor allem Rechtssicherheit: Wer einen Makler mit der Auswahl von Mietinteressenten beauftragt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass dieser die gesetzlichen Vorgaben des AGG kennt und einhält. Die Verantwortung für eine diskriminierungsfreie Auswahl trifft in diesem Fall primär den handelnden Makler.
Außnahmen
Der Gesetzgeber hat im AGG für das Mietrecht eine besondere Unterscheidung zwischen dem Mietvertrag als „Massengeschäft“ und dem Mietvertrag eines Vermieters, der nicht mehr als 50 Wohnungen zu vermieten hat, vorgesehen. Je größer das persönliche Interesse des Vermieters ist, besonders passende Mieter zu finden, desto geringer wird das Diskriminierungspotenzial bewertet.
Bei Wohnungen in Mietobjekten, die der Vermieter oder nahe Angehörige von ihm selbst bewohnen, darf die Auswahl individueller sein. Beispiel: Sucht der Vermieter im Haus seiner betagten Mutter bevorzugt ältere Mieter, ist das keine rechtswidrige Benachteiligung junger Mietinteressenten.
Luisa Peitz
Referentin Recht
