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Pressemitteilung vom 18.03.2015
Haus & Grund: Schönheitsreparaturen sollten Sache des Mieters sein
Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter gefordertNach den heutigen Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13) fordert der Eigentümerverband
Die Mieter wollten meist selbst bestimmen, wie beispielsweise die Wände gestrichen sind. Zudem wollten die Mieter auch nicht alle paar Jahre vom Vermieter einen Maler in die Wohnung geschickt bekommen, der dann einzelne Räume streicht. Warnecke fügte an, dass die BGH-Rechtsprechung der vergangenen Jahre zur Frage der Schönheitsreparaturen häufig Streit in ansonsten harmonische Mietverhältnisse getragen hätte. Die vorab vereinbarte vertragliche Balance sei aus dem Gleichgewicht gebracht worden. „Wenn Vermieter sich nicht mehr darauf verlassen können, dass der Mieter am Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen tatsächlich übernimmt, gerät die Mietkalkulation aus den Fugen, was gerade private Vermieter stark belastet.“
Hintergrund: Nach geltendem Recht ist grundsätzlich der Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen verantwortlich. Es ist aber langjährige Mietvertragspraxis, die Schönheitsreparaturen während eines Mietverhältnisses dem Mieter zu übertragen. Der Vermieter berücksichtigt die nunmehr nicht bei ihm anfallenden Kosten bei der Höhe der verlangten Kaltmiete. Die Durchführung der Schönheitsreparaturen stellt also neben der Mietzahlung eine Gegenleistung des Mieters für die Überlassung der Wohnung durch den Vermieter dar. Der BGH hat in der Vergangenheit allerdings viele der gängigen Schönheitsreparaturklauseln für unwirksam erklärt.
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